1.0 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen
gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §2 und 31UrhG in Verbin-
dung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen des Designers als persönliche
geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2UrhG erfor-
derliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urhe-
berbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.
1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede
anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung des
Designers und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars
gestattet.
1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das
Recht die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei
räumt ihm der Designer in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungs-
recht gemäß §31 Abs. 3 UrhG ein.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheber-
recht es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.0 Vergütung
2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräu-
mung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser
Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren
zusammen:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar
2.2 Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages
(VTV) für Design-Leistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter in der
jeweils gültigen Fassung berechnet.
2.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder
Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.
2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der
Designer für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3.0 Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein
entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von
4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom
Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlags-
zahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragser-
teilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer
zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher
Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung
erforderlichen Leistungen Entwürfe,Werkzeichnungen etc. gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß §12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet den Designer im lnnenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
5.0 Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Werkzeichungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.0 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.
6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Er ist berechtigt diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
7.0 Haftung
7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.3 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet der Designer nicht.
7.4 Soweit der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
7.5 Der Designer haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
8.0 Gestaltungsfreiheit, Vorlagen
8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z. B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.
9.1 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
Gerichtsstand Bremerhaven (Stand 10/2010)
