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1.0 URHEBERRECHT + NUTZUNGSRECHTE
1.1
Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der
auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen
gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §2 und 31UrhG
in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
1.2
Für die Entwürfe und Werkzeichnungen des Designers als
persönliche
geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3
Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich
der
Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden.
Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.
1.4
Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart
und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden.
Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung
des Designers und nach Vereinbarung eines
zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
1.5
Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber
das Recht die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten
(nutzen). Dabei räumt ihm der Designer in der Regel zugleich
das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß §31
Abs. 3 UrhG ein.
1.6
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit
haben
keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie
begründen kein Miturheberrecht es sei denn, daß dies
ausdrücklich vereinbart
worden ist.

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2.0 VERGÜTUNG
2.1
Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der
Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.
Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren
zusammen:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar
2.2
Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages
(VTV) für Design-Leistungen arbeitnehmerähnlicher freier
Mitarbeiter
in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
2.3
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe
und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt
für das Copyright.
2.4
Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,
die der Designer für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

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3.0 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG
3.1
Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne
Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen,
so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des
Teiles fällig.
3.2
Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe
von
4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verlangen.
3.3
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert
er vom
Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung
bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.
3.4
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich
Mehrwertsteuer
zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung
urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung
erforderlichen Leistungen Entwürfe,Werkzeichnungen etc. gilt
der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.
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4 SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- u. REISEKOSTEN
4.1
Sonderleistungen wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung
von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung
werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV
gesondert berechnet.
4.2
Der Designer ist berechtigt die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
zu bestellen.
4.3
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im
Namen
und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist
der Auftraggeber verpflichtet den Designer im lnnenverhältnis
von
sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus
dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere
die
Übernahme der Kosten.
4.4
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle
Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
4.5
Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt
wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
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5.0 EIGENTUMSVORBEHALT
5.1
An Entwürfen und Werkzeichungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2
Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde.
5.3
Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen
auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
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6.0 KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGMUSTER
6.1
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer
Korrekturmuster
vorzulegen.
6.2
Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist der Designer berechtigt nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung
der Vorstellungen und Vorgaben
des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen
und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
6.3
Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen,
Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.
6.4
Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Designer 10
bis 20
einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine
angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Er ist berechtigt
diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
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7.0 HAFTUNG
7.1
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen
oder
Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.2
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen
oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.3
Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit
und
Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet der Designer
nicht.
7.4
Soweit der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt
sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen
des Designers. Eine Haftung für die Leistungen
und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird
ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
7.5
Der Designer haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu
vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
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8.0 GESTALTUNGSFREIHEIT, VORLAGEN
8.1
Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht
Gestaltungsfreiheit.
8.2
Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z. B. Fotos,
Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung
verwendet, daß der Auftraggeber zu deren
Verwendung berechtigt ist.
9.1
Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht betroffen.
Gerichtsstand Bremerhaven (Stand 12/02)
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D-SIGNS GRAFIK + DESIGN, JO DRATHJER
BILD-KUNST-URHEBER-NR. 340937
TELEFON (04 71) 98 12 5 10
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