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Meine allgemeinen Geschäftsbedingungen
 
 

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1.0 URHEBERRECHT + NUTZUNGSRECHTE

1.1
Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der
auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §2 und 31UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.2
Für die Entwürfe und Werkzeichnungen des Designers als persönliche
geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3
Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der
Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.

1.4
Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden.
Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung des Designers und nach Vereinbarung eines
zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5
Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber
das Recht die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten
(nutzen). Dabei räumt ihm der Designer in der Regel zugleich
das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß §31 Abs. 3 UrhG ein.

1.6
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart
worden ist.


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2.0 VERGÜTUNG

2.1
Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der
Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.
Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:

a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar

2.2
Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages
(VTV) für Design-Leistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter
in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

2.3
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.

2.4
Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,
die der Designer für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.


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3.0 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG

3.1
Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3.2
Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von
4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

3.3
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom
Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung
bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.

3.4
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer
zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung
urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen Entwürfe,Werkzeichnungen etc. gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.


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4 SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- u. REISEKOSTEN

4.1
Sonderleistungen wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung
von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung
werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV
gesondert berechnet.

4.2
Der Designer ist berechtigt die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
zu bestellen.

4.3
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet den Designer im lnnenverhältnis von
sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die
Übernahme der Kosten.

4.4
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber
zu erstatten.

4.5
Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt
wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.


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5.0 EIGENTUMSVORBEHALT

5.1
An Entwürfen und Werkzeichungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2
Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3
Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen
auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.


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6.0 KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGMUSTER

6.1
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer
Korrekturmuster
vorzulegen.

6.2
Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben
des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3
Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen,
Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.

6.4
Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Designer 10 bis 20
einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Er ist berechtigt
diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.


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7.0 HAFTUNG

7.1
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder
Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

7.2
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen
oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

7.3
Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet der Designer nicht.

7.4
Soweit der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt
sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Eine Haftung für die Leistungen
und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

7.5
Der Designer haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu
vertretender Unmöglichkeit der Leistung.


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8.0 GESTALTUNGSFREIHEIT, VORLAGEN

8.1
Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht
Gestaltungsfreiheit.

8.2
Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z. B. Fotos,
Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zu deren
Verwendung berechtigt ist.

9.1
Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht betroffen.

Gerichtsstand Bremerhaven (Stand 12/02)


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D-SIGNS GRAFIK + DESIGN, JO DRATHJER
BILD-KUNST-URHEBER-NR. 340937
TELEFON (04 71) 98 12 5 10
TELEFAX (04 71) 98 12 5 11


 

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